Hallo Leute,
ich hab mal eine „juristische“ Frage zur PEEM Klappensteuerung (Annahme: Modul per OBD Schnittstelle angeschlossen).
Die Funktionsweise einer solchen manuellen Klappensteuerung ist sicherlich bekannt, es gibt zumindest für die F8x Reihe 3 Modi.
1) immer offen
2) immer geschlossen
3) OEM Steuerungslogik.
1) und 2) sind selbsterklärend. Bei 3) ist das Modul in einem Zustand, wo es quasi nicht existiert und der BMW ganz herkömmlich die Klappen öffnet und schließt je nach Fahrmodi und Gaspedalstellung usw. Da das Modul ja aber immernoch dranhängt und mit gewissem Tastendruck wieder auf daueroffen oder dauergeschlossen schalten kann, illegal.
Da die Kontrollen ja immer strenger werden, wäre die Frage was juristisch Phase ist, wenn man so eine Klappensteuerung zwar im Auto verbaut hat, aber eben nicht am OBD Stecker angeschlossen. Besser gesagt man würde die Steuerung vor einem Treffen o.Ä. einfach vom OBD Stecker trennen und dieser Stecker hängt dann nur noch im Fußraum rum. Das Modul selber ist in der Verkleidung verbaut, aber ohne mit dem OBD verbundenen Stecker halt absolut nutzlos. Dieser dann sichtbar rumbaumelnde OBD Stecker könnte ja theoretisch für alles Mögliche sein.
Die Frage wäre daher, da ja nicht fest verbaut wie z.B. AK Motion und Co. wie hier die Rechtslage bei einer Kontrolle aussehen würde.
Danke Euch